Das Weisungsrecht des Arbeitgebers

1. Begriff und Rechtsgrundlage des Weisungsrechts

Im Arbeitsverhältnis stellt das Weisungsrecht des Arbeitgebers ein zentrales Element dar und hat großen Einfluss auf die Lebenswirklichkeit von Arbeitnehmern. Das Weisungsrecht beschreibt die Befugnis des Arbeitgebers, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung näher zu bestimmen. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 106 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO). Hiernach kann der Arbeitgeber Weisungen erteilen, soweit diese nicht durch den Arbeitsvertrag, einen Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.

Zweck des Weisungsrechts ist die organisatorische Steuerung des Betriebs. Der Arbeitgeber erhält die Möglichkeit, flexibel auf betriebliche Erfordernisse zu reagieren.

2. Inhalt des Weisungsrechts nach § 106 GewO

Nach § 106 GewO umfasst das Weisungsrecht insbesondere:

  • Art der Tätigkeit (z. B. konkrete Arbeitsaufgaben),
  • Arbeitsort (z. B. Versetzung an einen anderen Standort),
  • Arbeitszeit (z. B. Lage der Arbeitszeit im Rahmen vertraglicher Vorgaben),
  • Ordnung und Verhalten im Betrieb.

Das Weisungsrecht muss stets auf Grundlage billigen Ermessens erfolgen. Das bedeutet, der Arbeitgeber hat die Interessen des Arbeitnehmers angemessen zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber muss daher die eigenen betrieblichen Interessen gegen die Interessen des Arbeitnehmers abwägen. Persönliche Belange, familiäre Verpflichtungen oder gesundheitliche Einschränkungen dürfen dabei nicht unberücksichtigt bleiben. Weisungen, die diese Abwägung vermissen lassen oder offensichtlich unangemessen sind, sind rechtlich angreifbar.

Häufige durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers betroffene Bereiche sind:

  • Zuweisung von konkreten Aufgaben
  • Zuweisung des Arbeitsplatzes (Schreibtisch, Maschine etc.)
  • Interne Unternehmensabläufe (Aufgabenreihenfolge)

3. Grenzen des Weisungsrechts

Das Weisungsrecht ist jedoch nicht schrankenlos, sondern wird begrenzt durch:

  • Arbeitsvertragliche Regelungen
  • Tarifverträge
  • Betriebsvereinbarungen
  • Gesetzliche Vorschriften
  • Grundrechte der Arbeitnehmer

Sofern eine Weisung gegen diese Grenzen verstößt oder unbillig ist, ist sie rechtswidrig und muss vom Arbeitnehmer nicht befolgt werden.

4. Bedeutung des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG)

Eine weitere wesentliche Begrenzung erfährt das Weisungsrecht durch das Betriebsverfassungsgesetz. Insbesondere die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats schränken die einseitige Ausübung des Direktionsrechts erheblich ein. Von zentraler Bedeutung ist hierbei § 87 Abs. 1 BetrVG. In den dort genannten Angelegenheiten – etwa bei der Lage der Arbeitszeit, der Einführung von Überstunden oder bei Fragen der betrieblichen Ordnung – kann der Arbeitgeber keine wirksamen Weisungen ohne Zustimmung des Betriebsrats erteilen.

Das Betriebsverfassungsgesetz schränkt das Weisungsrecht des Arbeitgebers insbesondere in folgenden Angelegenheiten ein:

  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit,
  • Pausenregelungen,
  • Einführung von Überstunden,
  • Ordnung des Betriebs und Verhalten der Arbeitnehmer.

In mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten kann der Arbeitgeber sein Weisungsrecht nicht einseitig ausüben. In solchen Angelegenheiten tritt das individuelle Weisungsrecht des Arbeitgebers also hinter das kollektive Beteiligungsrecht des Betriebsrats zurück. Kommt keine Einigung zustande, ist die Einigungsstelle anzurufen. Erst deren Entscheidung schafft dann eine verbindliche Grundlage für entsprechende Maßnahmen. Eine wirksame Weisung setzt also entweder eine Einigung mit dem Betriebsrat oder eine Entscheidung der Einigungsstelle voraus.

5. Fazit

Das Weisungsrecht des Arbeitgebers gemäß § 106 GewO ist ein wesentliches Steuerungsinstrument im Arbeitsverhältnis. Seine Ausübung steht jedoch unter dem Vorbehalt des billigen Ermessens und wird durch arbeitsvertragliche Regelungen sowie durch umfangreiche Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach dem BetrVG begrenzt. Gerade in mitbestimmungspflichtigen Bereichen tritt das Weisungsrecht hinter die kollektiven Beteiligungsrechte zurück und kann nur im Rahmen rechtlich geregelter Verfahren ausgeübt werden.

Verfasst von Rechtsanwalt Bock in Mühlheim am Main am 08.02.2026.

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