Die Mietkaution
In der Praxis begegnet einem häufig die Situation, bei der ein Vermieter die Mietkaution auf Verlangen des Mieters nicht auszahlen möchte.
Hierbei stellen sich Mieter häufig folgende Fragen:
Darf der Vermieter die Kaution wirklich einbehalten?
Welche Fristen gelten?
Diesen Fragen gehen wir im Folgenden auf den Grund.
Da die Mietkaution sämtliche mit dem Mietverhältnis in Zusammenhang stehenden Ansprüche des Vermieters absichern soll, ist der Vermieter berechtigt, seine gegenüber seinem Mieter zustehenden Ansprüche dergestalt abzusichern, dass er die Kaution so lange einbehält, bis der Mieter die berechtigten Forderungen des Vermieters erfüllt hat. Sollte der Mieter die berechtigten Forderungen des Vermieters nicht erfüllen, so ist der Vermieter auch berechtigt, die Kaution zu verwerten, also das in der Kaution gebundene Guthaben zur Begleichung seiner gegenüber dem Mieter geltend gemachten Forderungen zu verwenden.
Beispiel: Der Vermieter kann im Falle einer vom Mieter schuldhaft verursachten Beschädigung der Wohnung vom Mieter Schadensersatz verlangen. Kommt der Mieter der Zahlung von Schadensersatz nicht nach, kann sich der Vermieter in Höhe des geschuldeten Schadensersatzes an der Mietkaution bedienen.
Sollte es im Rahmen der Verwertung zu einer gänzlichen Aufzehrung der Kaution kommen, so wäre die Kaution verbraucht und könnte vom Mieter nicht mehr zurückverlangt werden.
Was ist jedoch, wenn der Vermieter nach dem Ende des Mietverhältnisses (erstmal) keine Forderungen aufstellt?
Viele Mieter sind darüber verwundert, wenn der Vermieter die Kaution kommentarlos einbehält und nicht auf eine Aufforderung, die Kaution auszuzahlen, reagiert. Ein derartiges Verhalten bewirkt bei vielen Mietern große Verunsicherung. Denn Mieter haben das Gefühl, sie seien dem Vermieter ohnmächtig ausgeliefert und könnten dagegen nichts unternehmen.
An dieser Stelle müssen sich Mieter darüber im Klaren werden, dass dem Vermieter verschiedene Fristen zustehen.
6 Monate nach dem Ende des Mietverhältnisses muss der Vermieter einen Großteil der Kaution auszahlen. Einen kleinen Anteil darf er allerdings noch einbehalten, wenn davon auszugehen ist, dass in der oder den letzten Abrechnungen ein Nachzahlungsbetrag entstanden sein könnte. Der kleine Anteil bemisst sich danach, welcher potenzielle Nachzahlungsbetrag in der oder den letzten Abrechnungen zu erwarten ist.
Die volle Kaution kann erst 12 Monate nach dem Ende des Mietverhältnisses herausverlangt werden.
Sollte Ihr Vermieter also nach Ablauf dieser 12 Monate keine Reaktion auf Ihr Auszahlungsbegehren gezeigt haben, sind gerichtliche Schritte von Nöten. Wir unterstützen Sie gern dabei.
Sofern Ihr Vermieter sich innerhalb oder nach Fristablauf bei Ihnen meldet und Ihnen gegenüber Schadensersatzansprüche oder andere Ansprüche geltend macht, sind wir auch gern für Sie da, prüfen die geltend gemachten Ansprüche und korrespondieren mit Ihrem Vermieter bzw. leiten ein gerichtliches Verfahren in die Wege. Wir werden Sie also anwaltlich gegen Ihren Vermieter vertreten und Ihnen zur Durchsetzung Ihrer Interessen verhelfen.
verfasst von Rechtsanwalt Patrick Bock in Mühlheim am Main am 28.01.2026
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