Entgeltfortzahlung

Die Entgeltfortzahlung sorgt dafür, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch dann finanziell abgesichert sind, wenn aufgrund von Krankheit oder wegen eines anderen anerkannten Grundes vorübergehend keine Arbeitsleistung erbracht werden muss. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet vor allem das Entgeltfortzahlungsgesetz.

Unter Entgeltfortzahlung wird die Pflicht des Arbeitgebers verstanden, das regelmäßige Arbeitsentgelt weiterzuzahlen, obwohl die Arbeitsleistung aus bestimmten Gründen, wie beispielsweise im Krankheitsfall, ausfällt.

Voraussetzungen für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht nur unter bestimmten Voraussetzungen:

  • Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit
  • Kein eigenes Verschulden
  • Bestehendes Arbeitsverhältnis seit mindestens vier Wochen
  • Ordnungsgemäße Krankmeldung: Die Arbeitsunfähigkeit muss dem Arbeitgeber unverzüglich gemeldet werden; spätestens ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit ist in der Regel eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen (der Arbeitgeber kann diese jedoch auch früher verlangen).

Dauer und Höhe der Entgeltfortzahlung

Die Entgeltfortzahlung muss für maximal sechs Wochen (42 Kalendertage) pro Krankheitsfall geleistet werden. Während des genannten Zeitraums erhält der Arbeitnehmer 100 % des regelmäßigen Arbeitsentgelts, inklusive regelmäßig gezahlter Zuschläge (z. B. für Nachtarbeit).

Nach Ablauf der sechs Wochen endet die Pflicht des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung, wobei in der Regel sodann die gesetzliche Krankenversicherung mit dem Krankengeld zum Tragen kommt.

Tritt dieselbe Krankheit mehrmals mit Unterbrechung auf, muss im Einzelfall geprüft werden, ob der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat.

Entgeltfortzahlung an Feiertagen

Auch wenn die Arbeit aufgrund eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, muss der Arbeitgeber ebenfalls das Entgelt weiterzahlen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer an diesem Tag normalerweise gearbeitet hätte.

Sonderfälle und Ausschlüsse

Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht unter anderem bei:

  • Arbeitsunfähigkeit in den ersten vier Wochen eines neuen Arbeitsverhältnisses
  • selbst verschuldeter Krankheit
  • unbezahltem Urlaub oder ruhendem Arbeitsverhältnis

Für Auszubildende, Teilzeitkräfte und Minijobber gelten grundsätzlich dieselben Regeln wie für Vollzeitbeschäftigte.

Arbeitgeber hat Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit?

Haben Arbeitgeber Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit dürfen sie den Medizinischen Dienst einschalten, der sodann gegebenenfalls eine Überprüfung vornehmen wird.

Fazit

Die Entgeltfortzahlung hat zum Ziel, Arbeitnehmer zeitlich begrenzt zu entlasten, sodass insbesondere im Krankheitsfall finanzielle Risiken abgefedert werden können. Hintergrund der Entgeltfortzahlung ist der soziale Schutzgedanke im deutschen Arbeitsrecht, durch den auf Grundlage des Entgeltfortzahlungsgesetzes sowohl für Beschäftigte als auch für Arbeitgeber klare und verlässliche Regeln geschaffen wurden.

Verfasst von Rechtsanwalt Bock in Mühlheim am Main am 09.02.2026.

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